kosten_blog

Kosten

Als Dienstleistungsunternehmen rechnen wir unsere Aufwendungen in Stunden, Kilometer usw. ab.

Die Kosten pro Einsatzstunde liegen zwischen 63,- und 230,- EUR

Für längerandauernde Einsätze können günstigere Konditionen vereinbart werden.

Die Kilometervergütung liegt zwischen 0,8 bis 1,3 EUR

Für den Einsatz von Spezialtechnik werden zusätzliche Kosten berechnet. Die Gebühren richten sich nach der individuellen Anforderung.

Organisatorische Kosten, wie umfangreiche Berichterstattung zur Vorlage bei Gericht, Besprechungen, etc. berechnen wir 15 % vom Gesamtbetrag. Alle Preise verstehen sich exklusive 20% UST.

Ersatz von Detektivkosten:

Ehebruch und ehewidrige Beziehung sind strafrechtlich nicht mehr verfolgbar. Auch wenn seit der Eherechtsreform der Ehebruch nicht mehr ein absoluter Ehescheidungsgrund ist, so sind ehewidrige Beziehungen und ein Ehebruch nach wie vor zivilrechtlich nicht „erlaubt“.

Insbesondere hat der gehörnte Ehegatte in der Regel Anspruch darauf, sich Aufklärung zu verschaffen. Sind diese Nachforschungen erfolgreich so haben sie der außenstehende Ehestörer und der untreue Ehegatte zur ungeteilten Hand zu ersetzen.

Klagen auf Ersatz von Detektivkosten (gegenüber dem präsumtiven Ehestörer) sind keine Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN (OGH 2001/02/27, 5 Ob 45/01f). Dies bedeutet, dass je nach eingeklagter Summe entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht anzurufen ist.

Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (OGH 2004/11/23, 5 Ob 183/04d, 2002/10/30, 7 Ob 195/02f).

Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (OGH 2002/10/30, 7 Ob 195/02f).

Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mit veranlasst hat (OGH 2002/10/30, 7 Ob 195/02f).