Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) sind wesentliche Grundlage sowie wesentlicher Bestandteil aller zwischen den in der umseitigen Honorarvereinbarung genannten Vertragspartnern bestehenden Verträgen, Anboten sowie sonstigen Leistungsbeziehungen welcher Art auch immer. Diese gelten auch für jedwede weiteren Aufträge, insbesondere Ergänzungs- oder Folgeaufträge, weiter, gleichgültig, ob diese schriftlich, mündlich, telefonisch, oder in welcher Form auch immer erteilt werden. Nebenabreden, Ergänzungen, Aufhebungen oder Erweiterungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, so auch die Vereinbarung, vom Formerfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zu einer Änderung, Aufhebung oder Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen auch in Schriftform nicht bevollmächtigt. Unter Schriftform im Sinne dieser Bestimmungen wird eine von beiden Vertragsparteien unterfertigte geschriebene Erklärung verstanden. Der Auftraggeber anerkennt unter ausdrücklichem Ausschluss jedweder eigener Bedingungen die ausschließliche Wirksamkeit der vorliegenden AGB. Es ist daher für sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern die rückseitige Honorarvereinbarung in Verbindung mit diesen AGB maßgeblich.
II.
Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Erbringung einer Detektivleistung. Ausdrücklich wird festgehalten, dass das Eintreten eines bestimmten Erfolges nicht Vertragsgegenstand ist.
III.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen eines oder mehrerer Unternehmer bzw. Unternehmen zu bedienen sowie sonstige Gehilfen zu verwenden.
IV.
Berichte an den Auftraggeber haben schriftlich zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für den Inhalt mündlich erstatteter Berichte wird nicht gehaftet. Die schriftliche Berichtlegung erfolgt unter Berücksichtigungen der Bestimmungen zu Persönlichkeitsrechten und Datenschutz. Sämtliche Auskünfte, Mitteilungen, Berichte, im Besonderen über Personen oder Unternehmen sind vom Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln und grundsätzlich nur für dessen eigene, interne, geschäftliche Zwecke bestimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen weder ganz noch teilweise an Dritte weiter zu geben. Dieses Weitergabeverbot umfasst auch die Verwendung oder sonstige Bezugnahme auf den Auftragnehmer gegenüber Dritten. Ausdrücklich ausgenommen hiervon ist die Herausgabe aufgrund einer schriftlichen richterlichen Anordnung für die Durchsetzung legitimer Ansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Bestimmungen durch ihn oder durch Dritte, denen die Informationen zugänglich gemacht wurden, ergeben.
V.
Durch die Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass mit dem erteilten Auftrag keine gesetz- oder verbotswidrigen Ziele verfolgt werden.
VI.
Der Auftragnehmer entscheidet über die Art der Ausführung des Auftrages, sofern nicht ausdrückliche gegenteilige Anordnungen des Auftraggebers in Schriftform vorliegen, deren Umsetzung auf den Grundlagen professioneller detektivischer Arbeit möglich sein muss. Es liegt daher im Ermessen des Auftragnehmers, an welchem Ort, zu welcher Zeit und in welchem Umfang Tätigkeiten gesetzt und Ressourcen verwendet werden, beispielsweise Detektive und Fahrzeuge eingesetzt werden. Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden zur Gewährleistung einer professionellen Detektivarbeit sowie im Interesse der Verkehrssicherheit immer zwei Detektive eingesetzt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Möglichkeit von durch die Verkehrslage bedingten Schwierigkeiten hingewiesen.
VII.
Das vereinbarte Entgelt ist nach Übermittlung des Berichtes an die umseitig angeführte oder zuletzt bekannt gegebene Adresse des Auftraggebers fällig. Sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist die Übermittlung via E-Mail oder Telefax zulässig und löst Fälligkeit der bis dahin aufgelaufenen Honoraransprüche aus. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten und Aufwendungen inklusive allfälliger Verkehrsstrafen, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag angelaufen sind bzw. verhängt wurden, zu ersetzen. Hinsichtlich der Fälligkeit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Zahlung fälliger Ansprüche des Auftragnehmers sämtliche wie auch immer gearteten Mahnkosten, insbesondere auch Kosten eines Inkassobüros sowie Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen.
VIII.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers welcher Art auch immer mit Entgeltansprüchen des Auftragnehmers ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für von ihm getätigte Aufwendungen durch den Auftraggeber zu leistende Akonti zu verlangen. Diese Akonti werden durch schriftliche Bekanntgabe der getätigten Aufwendungen fällig.
IX.
Das alleinige Auftragsrisiko wird dem Auftraggeber auferlegt. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher In-Anspruch-Nahmen, und zwar sowohl verwaltungsbehördlich als auch zivil- oder strafgerichtlich, völlig schad- und klaglos. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verwendung der Berichte sowie Informationen durch den Auftraggeber. Mehrere Auftraggeber haften für sämtliche Forderungen des Auftragnehmers zur ungeteilten Hand. Wird ein Auftrag durch einen Bevollmächtigten erteilt, so haften Auftraggeber und der den Auftrag erteilende Bevollmächtigte zur ungeteilten Hand. Der Zeitaufwand, der sich aus Behörden- oder Gerichtsterminen, die in Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehen, ergibt, wird durch den Auftraggeber als zu honorierend anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer gesetzlich verankerten Pflicht ein Erscheinen vor einer Behörde erforderlich ist, sowie auch dann, wenn es zu keiner tatsächlichen Einvernahme kommt. Warte- und Stehzeiten sind jedenfalls als auftragskausal zu verrechnen.
X.
Eine vorzeitige Beendigung des Auftrages durch den Auftraggeber ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Sämtliche durch eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Auftraggeber verursachten Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
XI.
Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages bzw. dieser AGB unwirksam sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem Parteiwillen und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Bestimmung, zu ersetzen.
XII.
Diese AGB sowie der jeweils beschlossene Vertrag unterliegen österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Regeln des UN-Kaufrechtes. Als Gerichtsstand wird für sämtliche Streitigkeiten das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG und ist dieser im Inland beschäftigt oder hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung ergebende Gericht zuständig.